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Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

RAin Johannes - Profi im BU-Recht
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Um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen, ist es notwendig, das Berufsbild in gesunden Tagen darzulegen. Zweck dieser Darlegung ist es, dem später zuständigen medizinischen Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit zu liefern. Welche Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes gestellt werden dürfen, hat das Oberlandesgericht Dresden im Oktober 2018 entschieden. 

 

Geklagt hatte eine Krankenpflegerin. Sie trug vor, für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit zwei Jahren berufsunfähig zu sein. Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte sie vorlegen. Im Mai 2017 beendete die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit ihrem Arbeitgeber. Daraufhin beantragte sie eine Berufsunfähigkeitsrente ab Juni 2017 bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag ab. Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten Leistungen aus der geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Die Begründung: Die Klägerin hätte das genaue Berufsbild und ihre Einschränkungen nicht hinreichend fundiert dargelegt.

 

Das OLG Drehend entschied im Berufungsverfahren: Das Verfahren des Landgerichts unterlag einem wesentlichen Mangel. Es seien zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin gestellt worden. In diesem Zuge habe das Landgericht der Hinweispflicht auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan. 

 

Für die Geltendmachung von Leistungen aus einer  Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherte substantiiert darlegen, wie die berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgesehen hat. Zutreffend ist, dass für eine hinreichende Darlegung die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit nicht ausreicht. Die Art, der Umfang und die Häufigkeit, der bei der Berufsausübung anfallenden Tätigkeiten, müssen deutlich werden. 

 

Bei den Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes dürfe jedoch nicht vergessen werden, wozu diese dient. Durch die Beschreibung des Berufsbildes soll es dem medizinischen Sachverständigen möglich sein, die Berufsunfähigkeit des einzelnen Versicherten zu beurteilen. Der Zugang zu den Leistungen der Versicherung darf dem Berufsunfähigen jedoch nicht unzumutbar erschwert werden. 

 

Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift einen schlüssigen und nachvollziehbaren Tagesablaufplan vorgetragen. Diesen Plan hatte sie durch die entsprechende Stellenanzeige ihres ehemaligen Arbeitgebers untermauert. Durch den Einsatz von Zeugen belegte sie die Aktualität des Tagesablaufplans. Zusätzlich wurde die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom Landgericht zu ihrem Berufsbild angehört.

 

Dem OLG Dresden nach konnte die Klägerin folglich zu Recht davon ausgehen, ausreichende Angaben zu ihrem Berufsbild getätigt zu haben. Eine Klageabweisung wegen einer unzureichend fundierten Darlegung des Berufsbildes dürfe erst erfolgen, wenn das Berufsbild unklar bleibt, obwohl das Gericht mehrfach auf eine unzureichende Darlegung hingewiesen hat. Im Beschluss des Landgerichts war lediglich der Hinweis enthalten, die Unterlagen seien „gegebenenfalls mit weiterreichenden Erklärungen zu ergänzen“. Das OLG Dresden stellte fest: Ein solcher Hinweis sei nicht dazu geeignet, der Klägerin deutlich zu machen, dass weitere konkretere Darlegungen notwendig seien. Dass kein ausreichender Hinweis erfolgte, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. 

 

Das OLG Dresden verwies die Klage zurück an das Landgericht.

 

Nach: BeckRS 2018, 29895


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