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Schmerzensgeld auch für zukünftige vorhersehbare Verletzungsfolgen & Teilschmerzensgeld

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Das OLG Naumburg sprach einer Klägerin ein umfassendes Schmerzensgeld zu. Dabei galt es damit nicht nur bereits eingetretene, sondern auch zukünftige, objektiv vorhersehbare Verletzungsfolgen ab.

 

Die 66 jährige Klägerin war Beifahrerin eines PKW, als dieser Teil eines Verkehrsunfalls wurde. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrer eines anderen Wagens fuhr in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn. Beide Fahrzeuge kollidierten. Der Fahrer des anderen PKW verstarb sofort. Unstreitig trug der bei der Beklagten versicherte Fahrer die vollständige Schuld an dem Unfall.

 

Durch den Unfall erlitt die Klägerin starke Verletzungen, weshalb sie sofort in ein Klinikum eingewiesen wurde. Die Klägerin durchlief verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen. Ca 9 Monate nach dem Unfall stürzte die Klägerin, wobei sie eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitt. Es folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt in einer Klinik.

 

In der Folgezeit erhielt die Klägerin bereits Schmerzensgeld und Schadenersatzzahlungen von der Beklagten Versicherung in einer Höhe von insgesamt 57.013,11 Euro. 

 

Mit der Klage begehrte die Klägerin nun weitere 145.000 Euro Teilschmerzensgeld, die Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen, sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall. 

Das zuständige Landgericht hatte der Klägerin ihre Forderungen weitgehend zugesprochen. Die Beklagte hatte dagegen teilweise erfolgreich Berufung eingelegt. 

 

Das Oberlandesgericht Naumburg sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 95.000 Euro zu. Allerdings stellte es in seinem Urteil fest, dass die Geltendmachung von Teilschmerzensgeld grundsätzlich unzulässig sei. Dem BGH nach gebiete es der „Grundsatz der Einheitlichkeit“, dass die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auf Grund einer „ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes“ erfolge.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin sich jedoch hilfsweise auf einen uneingeschränkten Anspruch gestützt, der die objektiv vorhersehbaren immateriellen Schäden umfasste. Darauf gestützt gab das Oberlandesgericht Naumburg der Klage statt. 

 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes stellte das Gericht vor allem auf die sehr erhebliche Lebensbeeinträchtigung der Klägerin ab. Zu berücksichtigen sei allerdings auch, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits ein Alter von 66 Jahren erreicht hatte. Bei einem älteren Geschädigten sei der kürzere bevorstehende Leidensweg in die Berechnung des Schmerzensgeldes mit einzubeziehen. 

Dass die beklagte Versicherung nach dem Unfall vorläufig nur ein erkennbar unzureichendes Schmerzensgeld gezahlt hatte, stelle eine treuwidrige, ungebührliche Verzögerungsmaßnahme dar. Dieses treuwidrige Verhalten rechtfertige einen Schmerzensgeldaufschlag in der Form, dass der Abzug wegen des fortgeschrittenen Alters der Klägerin vollständig ausglichen wird. 

 

Aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden weiteren Schäden, sah der Senat auch den Feststellungsantrag der Klägerin als zulässig und begründet an. 

 

Nach: NJW 2015, 261; beck online 


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